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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Gewinnabführungen

Prof. Dr. Peter Kajüter
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Rz. 61

[Autor/Zitation]

Als Verträge der hier in Rede stehenden Art kommt in erster Linie der in § 291 Abs. 1 AktG angesprochene Gewinnabführungsvertrag in Betracht, ferner die in § 292 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AktG definierten Gewinngemeinschaften und Teilgewinnabführungsverträge. Im Hinblick auf den Sinn des Ausweises ist es ohne Bedeutung, ob die jeweiligen Verträge den genannten Vorschriften unterliegen oder ihnen nur sinngemäß entsprechen (wie zB bei Gewinnabführungsverträgen zwischen zwei GmbH). Für den gesonderten Ausweis kommt es somit auf die Rechtsform der an einem derartigen Vertrag beteiligten Unternehmen nicht an (ebenso Kliem/Müller in Beck BilKomm.[14], § 277 HGB Rz. 12). Liegt ein sog. körperschaftsteuerlicher Organschaftsvertrag vor, handelt es sich dabei regelmäßig um einen Gewinnabführungsvertrag (vgl. §§ 14, 17 KStG).

 

Rz. 62

[Autor/Zitation]

In einem Gewinnabführungsvertrag (§ 291 Abs. 1 AktG) verpflichtet sich eine AG oder KGaA,

  • ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Satz 1) oder
  • ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen (Satz 2).

Gewinnabführungsverträge werden häufig zusammen mit einem Beherrschungsvertrag abgeschlossen.

 

Rz. 63

[Autor/Zitation]

Mit einem Teilgewinnabführungsvertrag (§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG) verpflichtet sich eine AG oder KGaA, ein Teilergebnis (Teil des Gewinns des Gesamtunternehmens; Gewinn einzelner Betriebe ganz oder zT) abzuführen. Auch bei der GmbH sind Teilgewinnabführungsverträge zulässig (s. BGH, Urt. v. 16.7.2019 – II ZR 175/18, NZG 2019, 1149). Als Teilgewinnabführungsverträge sind auch Verträge über stille Beteiligungen iSd. §§ 230 ff. anzusehen, da der stille Gesellschafter gem. § 231 am Gewinn beteiligt ist (K. Schmidt, ZGR 1984, 311; Schulze-Osterloh, ZGR 1974, 450; Koch, AktG § 292 Rz....

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