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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Bereitstellung eines ordnungsgemäßen Berichts (Abs. 2 Satz 1)

Dr. Martin Cordes, Dr. Alexander Geißler
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Rz. 12

[Autor/Zitation]

Hat das oberste MU dem TU einen Bericht zur Verfügung gestellt, der den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ist dieser Bericht nach § 342m Abs. 2 Satz 1 durch die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs des TU spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums (vgl. § 342a Nr. 6) in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Die Übermittlung durch die Mitglieder erfolgt dabei "für die Gesellschaft" und folglich in Erfüllung einer Pflicht der Tochtergesellschaft (BT-Drucks. 20/5653, 64). Dass § 342m Abs. 2 Satz 1 nur dann einschlägig ist, wenn dem TU ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Bericht zur Verfügung gestellt wurde, folgt aus einem Umkehrschluss zu § 342m Abs. 2 Satz 2 (so im Ergebnis auch BT-Drucks. 20/5653, 64). Ob das oberste MU den Bericht auf Aufforderung oder unaufgefordert zur Verfügung stellt, ist unerheblich (BT-Drucks. 20/5653, 64). Eine befreiende Offenlegung in englischer Sprache ist nach dem Gesetzeswortlaut derzeit nicht möglich, wird im Schrifttum aber – wie auch im Rahmen des § 327m Abs. 1 – befürwortet (Grotherr, FR 2023, 193, 200; Bachmann/Seifert, DB 2023, 1175, 1180; s. auch Stellungnahme des DRSC zum RefE des EStOffRLUG v. 31.10.2022, 4 – abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Stellungnahmen/2022/1031_Stellungnahme_DRSC_pCbCR-RL_UmsG.pdf). Wer Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft ist, richtet sich nach dem Gesellschaftsrecht und nach § 342a Nr. 5.

[Autor/Zitation] Cordes/Geißler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 342m HGB, Randziffer 12

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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