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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Bedeutung und Zweck

Dr. Alina Sigel, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 2

[Autor/Zitation]

Die Einführung der Erklärung zur Unternehmensführung war Teil des Aktionsplans der Europäischen Kommission, der Maßnahmen zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und zur Verbesserung der Corporate Governance in der EU forcierte. Ziel war es, die Offenlegung im Bereich Unternehmensführungspraktiken zu verbessern, mehr Transparenz zu schaffen und die EU-weite Vereinheitlichung und damit Vergleichbarkeit von Abschlüssen zu stärken (vgl. Abänderungs-RL (2006/46/EG), Erwägungsgründe 1, 10 und 13; s. auch Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 39; s. auch Grottel in Beck BilKomm.[14], § 289f HGB Rz. 1; Kleindiek in BeckOGK HGB, § 289f Rz. 6 [11/2023]). Diese Regeln finden sich heute in Art. 20 Bilanz-RL (2013/34/EU) (vgl. ABl. EU 2013 Nr. L 182, 19).

 

Rz. 3

[Autor/Zitation]

Auch wenn § 289a HGB aF (auf den die heutige Fassung des § 289f zurückgeht) nach Einführung im Jahr 2009 zeitweise nur als Teil eines Flickenteppichs der gültigen Vorschriften und Empfehlungen zur Berichterstattung über die Corporate Governance beschrieben wurde, hat sich die Erklärung zur Unternehmensführung durch zahlreiche Gesetzesinitiativen und damit einhergehende Überarbeitungen inzwischen als zentrales Instrument der Corporate Governance Berichterstattung etabliert (vgl. Kajüter in MünchKomm. HGB[5], § 289f Rz. 6; AK "Corporate Governance Reporting" der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V., DB 2016, 2130 ff.; AK "Corporate Governance Reporting" der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V., DB 2018, 2125 ff.).

 

Rz. 4

[Autor/Zitation]

Dabei dient die Erklärung zur Unternehmensführung maßgeblich auch der indirekten Verhaltenssteuerung, was aus begleitenden Unterlagen zu Gesetzesinitiativen hervorgeht, die zu Anpassungen bzw. Erweiterungen des § 289a HGB a...

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