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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Überblick

Dr. Alexander Geißler, Dr. Georg Bestelmeyer
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Rz. 51

[Autor/Zitation]

In den Konzernanhang sind nach Abs. 1 Satz 1 alle diejenigen Angaben aufzunehmen, die im Gesetz zu den einzelnen Posten der Konzernbilanz oder Konzern-GuV vorgeschrieben sind (Pflichtangaben). Im Konzernanhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Konzernbilanz oder in die Konzern-GuV aufgenommen wurden (Wahlpflichtangaben). Die jeweils zu beachtenden Bestimmungen sind teils in den §§ 313 und 314, teils unmittelbar in anderen handelsrechtlichen, größen-, rechtsform- und branchenbezogenen Vorschriften zur Rechnungslegung enthalten. Zu Pflichtangaben vgl. Rz. 53 f.; zu Wahlpflichtangaben vgl. Rz. 55 ff.

 

Rz. 52

[Autor/Zitation]

Die Angaben sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Konzernbilanz und der Konzern-GuV darzustellen. Dabei sollte sachgerechterweise mit den Aktiva begonnen werden (Rimmelspacher/Meyer, DB 2015 Beilage 5, 23, 30; Poelzig in MünchKomm. HGB4, § 313 Rz. 31). Dadurch soll der Konzernabschluss insgesamt übersichtlicher, besser lesbar und vergleichbar werden (Kolb/Roß, WPg. 2014, 1089, 1091).

[Autor/Zitation] Geißler/Bestelmeyer in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 313 HGB, Randziffer 51
[Autor/Zitation] Geißler/Bestelmeyer in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 313 HGB, Randziffer 52

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