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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Regelungsgegenstand

Iwona Nowicka
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Rz. 1

[Autor/Zitation]

In § 271 wird sowohl der Begriff der Beteiligung als auch der des verbundenen Unternehmens definiert. Es erfolgt somit eine Klärung zweier Begriffe, die an unterschiedlichen Stellen des Dritten Buchs des HGB zB für Zwecke der Gliederung der Bilanz und GuV (§§ 266 und 275), der Anhangangaben und Offenlegungsvorschriften sowie Vorschriften zur Abschlussprüfung verwendet werden.

 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

Die Begriffsbestimmung der Beteiligung erfolgt in § 271 Abs. 1, dabei wird in Satz 1 festgelegt, dass es sich bei Beteiligungen um das Halten von Anteilen an anderen Unternehmen handelt, sofern eine Dauerabsicht gegeben ist und diese dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen. In Satz 2 wird bestimmt, dass es nicht darauf ankommt, dass die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind. Ferner ist im Satz 3 eine widerlegbare Beteiligungsvermutung kodifiziert, die an die relative Höhe des Kapitalanteils der Obergesellschaft anschließt. Der deutsche Gesetzgeber hat an dieser Stelle das nationale Wahlrecht hinsichtlich der Höhe des relativen Kapitalanteils auf den maximal vorgesehenen Betrag von 20 % ausgeübt. Satz 4 bezieht sich auf Satz 3 und regelt, wie die für die Beteiligungsvermutung relevanten Anteile berechnet werden. Abs. 1 schließt mit dem Satz 5, in dem festgelegt wird, dass Genossenschaftsanteile nicht zu den Beteiligungen zählen.

 

Rz. 3

[Autor/Zitation]

Bei Beteiligungen handelt es sich stets um das unmittelbare Verhältnis zwischen dem Unternehmen, das die Beteiligung hält, und dem Unternehmen, an dem die Beteiligung gehalten wird. Aufgrund der Zurechnung von Anteilen kraft gesetzlicher Fiktion nach § 16 Abs. 4 AktG kommen jedoch auch mittelbare Beteiligungsverhältnisse in Frage (vgl. Rz. 70). Bei den Beteiligungen handelt es sich immer um Verbindungen in gerader Lini...

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