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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Regelungsgegenstand

Florian Remig, Dr. Daniel Ternes
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Rz. 1

[Autor/Zitation]

Für die Inanspruchnahme einer größenabhängigen Befreiung nach § 293 Abs. 1 ist das Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte – Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl – Voraussetzung. § 293 sieht hierbei ein Wahlrecht zwischen zwei Ermittlungsmethoden vor: (1.) Bruttomethode und (2.) Nettomethode. Während bei der Bruttomethode nach § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Summe der Größenmerkmale aus den Einzelabschlüssen und damit die unkonsolidierten Werte maßgeblich sind, zielt die Nettomethode nach § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf die konsolidierten Werte ab. § 293 Abs. 1 räumt hierbei eine größenabhängige Befreiung ein, wenn mindestens zwei der drei genannten Schwellenwerte an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten werden. § 293 Abs. 2 verweist in Bezug auf die Ermittlung der Bilanzsumme und damit dessen Zusammensetzung explizit auf die Ausführungen des § 267 Abs. 4a. § 293 Abs. 4 ergänzt § 293 mit einer sog. Härteklausel, durch die eine Befreiungsmöglichkeit auch auf die Fälle ausgedehnt wird, bei denen die Schwellenwerte nur an einem Bilanzstichtag unterschritten werden. § 293 Abs. 4 Satz 2 schreibt ausdrücklich die Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 2 und 3 vor, was eine Einengung der Befreiungsmöglichkeit bei Neugründungen oder Umwandlungen bedeutet. § 293 Abs. 5 kodifiziert aus Gründen des Anlegerschutzes sowie des Schutzes der Kapitalmarktteilnehmer wiederum Einschränkungen von der Befreiungsmöglichkeit für kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie für Kreditinstitute (einschließlich Finanzdienstleistungsinstitute) und Versicherungsunternehmen (einschließlich Pensionsfonds).

[Autor/Zitation] Remig/Ternes in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 293 HGB, Randziffer 1

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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