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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Grundfragen

Dr. Philipp Rottke, Alexander Schmackey
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Rz. 21

[Autor/Zitation]

Welche Vorschriften des HGB über den JA auf den Konzernabschluss entsprechend anzuwenden sind, wird in Abs. 1 abschließend aufgezählt (vgl. Krumbholz in BKT, Bilanzrecht, § 298 HGB Rz. 1 [9/2023]). Im Einzelnen finden folgenden Vorschriften entsprechend Anwendung:

  • Allgemeine Vorschriften: §§ 244, 245,
  • Ansatzvorschriften: §§ 246–251,
  • Bewertungsvorschriften: §§ 252–256a,
  • Gliederungsvorschriften: §§ 265, 266, 268 Abs. 1 bis Abs. 7, §§ 270, 271, 272 Abs. 1 bis Abs. 4, §§ 274, 275 und § 277.
 

Rz. 22

[Autor/Zitation]

Von den wesentlichen für alle Kaufleute geltenden allgemeinen Vorschriften (§§ 242–261) sind die Vorschriften über die Aufbewahrung und Vorlage (§§ 257–261) ausgenommen. Die die Konzernrechnungslegung betreffenden Aufbewahrungspflichten sind unmittelbar in § 257 geregelt. Von den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264–288) werden nicht die Vorschriften der §§ 264, 267, 276, 284–288 angesprochen. Dies erklärt sich daraus, dass § 264 in § 297 eine entsprechende Regelung gefunden hat, §§ 267, 276 Aufstellungserleichterungen enthalten, die für den Konzernabschluss nicht gelten (vgl. Rz. 27), und §§ 284–288 den Anhang betreffen, der für den Konzernabschluss gesondert in §§ 313, 314 geregelt ist.

 

Rz. 23

[Autor/Zitation]

Welche rechtsformbedingten Vorschriften, die für einbezogene Unternehmen mit Sitz im Inland gelten, entsprechend anzuwenden sind, benennt das Gesetz nicht explizit. Hierbei dürfte es sich in erster Linie um die speziellen Rechnungslegungsvorschriften des AktG und GmbHG handeln. Auch die geschäftszweigbedingten Vorschriften, die entsprechend anzuwenden sind, wenn sie für einbezogene Unternehmen mit Sitz im Inland gelten, werden nicht benannt. Nachdem § 298 Abs. 1 mit der Umsetzung der Bankbilanzrichtlinie und der Ve...

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