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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Beginn

Prof. Dr. Stephan C. Scholz
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Rz. 5

[Autor/Zitation]

Während § 11 Abs. 1 PublG bestimmt, ob ein Unternehmen nach den Vorschriften des PublG grundsätzlich zur Konzernrechnungslegung verpflichtet ist (s. § 11 Rz. 6 ff.), konkretisiert § 12 Abs. 1, ab wann der KA aufzustellen ist. Das Gesetz verweist hierzu auf die entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 PublG (s. § 2 Rz. 5 ff.).

Die Pflicht zur Konzernrechnungslegung (s. § 11 Rz. 6 ff.) setzt die Unternehmenseigenschaft des MU voraus (zum Unternehmensbegriff in § 11 PublG vgl. § 11 Rz. 7 ff.). Das MU muss seinen (Satzungs-) Sitz im Inland haben. Konzernrechnungslegungspflicht besteht für das MU, wenn es die Möglichkeit hat, beherrschenden Einfluss auf mindestens ein anderes (Tochter-) Unternehmen auszuüben, und an drei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen jeweils mindestens zwei der drei Größenmerkmale des § 11 Abs. 1 PublG erfüllt sind (teilweise als "Drei-mal-zwei-Regel" bezeichnet, Schülke in Staake/Schülke, § 12 PublG Rz. 9). Dabei ist unbeachtlich, ob zu allen drei Abschlussstichtagen die gleichen oder unterschiedliche Kriterien überschritten werden (WP Handbuch18, Kap. G Rz. 85). Durch § 12 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 1 PublG wird klargestellt, dass erstmals für den dritten der drei aufeinanderfolgenden (Konzern-)Abschlussstichtage ein KA nach den Vorschriften des PublG aufgestellt werden muss (s. § 11 Rz. 8). Da die Konzernrechnungslegungspflicht in der Aufstellung eines KA und eines Konzernlageberichts besteht (§ 13 Abs. 1 PublG), umfasst die Verpflichtung bereits zum Ende des dritten GJ nicht nur die Aufstellung einer zeitpunktbezogenen Konzernbilanz, sondern auch der zeitraumbezogenen Finanzinformationen eines KA, dh. insbes. einer Konzern-GuV (gem. § 13 Abs. 2 PublG iVm. § 297 Abs. 1 HGB; s. § 13 Rz. 32).

Daraus folgt zudem, da...

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