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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / G. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Prof. Dr. Angelika Dölker
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Rz. 40

[Autor/Zitation]

§ 216 öUGB Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern

Wer Eintragungen oder Aufbewahrungen in der Form des § 190 Abs. 5 vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beibringen.

Autoren:

Dr. Dietmar Dokalik, Bundesministerium für Justiz Wien (Rz. 6–25, 40–55)

Prof. Dr. Gunter Mayr, Bundesministerium für Finanzen Wien (Rz. 6–25, 56–59)

Dr. Karl Stückler, Steuerberater, Wien (Rz. 6–25, 40–59)
unter Mitarbeit von Bernhard Doringer, Wien (Rz. 6–25, 40–59)

[Autor/Zitation] Dokalik/Mayr/Stückler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 261 HGB, Randziffer 40

I. Gegenstand und Bedeutung

1. Normative Grundlagen

 

Rz. 40a

[Autor/Zitation]

§ 190 Abs. 5 öUGB gestattet Unternehmern, ihre Buchführung auf Datenträgern vorzunehmen, sofern die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe sichergestellt ist (Zollner/Hartlieb in Bertl/Mandl, § 216 Rz. 5 [5/2018]). Zur Frage, welche Unterlagen in welcher Form geführt und aufbewahrt werden dürfen bzw. müssen und welche Datenträger dabei zulässig sind, s. § 238 Rz. 165 ff.; § 239 Rz. 98 ff.

 

Rz. 41

[Autor/Zitation]

Konsequenz dieser Erlaubnis sind die in § 216 öUGB vorgesehene Mitwirkungspflicht und Kostentragungsregel im Fall der Vorlage jener digital geführten Bücher. Sie dienen der Erhaltung der Beweisfunktion der unternehmerischen Rechnungslegung bei EDV-gestützter Buchführung (Hofbauer/Jarolim in Jabornegg/Artmann2, § 216 Rz. 1; Zollner/Hartlieb in Bertl/Mandl, § 216 Rz. 1 [5/2018]; Rz. 2).

 

Rz. 42

[Autor/Zitation]

§ 216 öUGB begründet keine selbständige Vorlagepfl...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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