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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / ee) Schulden

Prof. Dr. Stephan Meyering, Prof. Dr. Matthias Gröne
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Rz. 134

[Autor/Zitation]

Die Abgrenzung von Schulden richtet sich nach der Isolierbarkeit eines bestimmten Schuldgrundes (Jüttner, GoB-System, Einzelbewertungsgrundsatz und Imparitätsprinzip, 130 ff.; Armbruster/Müller in Haufe BilKomm.13, § 252 HGB Rz. 94). Für dessen konkrete Bestimmung ist daran zu erinnern, dass sich Schulden aus hinsichtlich ihres Grundes und ihrer Höhe sicheren Verbindlichkeiten wie auch hinsichtlich ihrer Höhe und/oder ihres Grundes unsicheren Rückstellungen zusammensetzen, wobei sich letztere entweder auf Verpflichtungen gegenüber Dritten (auch: Außenverpflichtungen) oder auch gegen sich selbst (auch: Innenverpflichtungen) beziehen können (s. § 249 Rz. 60). Im Falle von Verbindlichkeiten und von auf Außenverpflichtungen basierenden Rückstellungen ist die Isolierung eines Schuldgrundes zumeist unproblematisch, da dieser mit dem konkreten Verpflichtungsanspruch des jeweiligen Dritten einhergeht. Bei Rückstellungen auf Grundlage von Innenverpflichtungen ist hingegen die jeweilige Ursache der Verpflichtung zu isolieren (Baetge/Ziesemer/Schmidt in BKT, Bilanzrecht, § 252 HGB Rz. 124 [10/2011]).

[Autor/Zitation] Meyering/Gröne in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 252 HGB, Randziffer 134

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