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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / E. Versicherungsspezifische Rechnungslegungsvorschriften (Abs. 2)

Dipl.-Kfm. Thomas Volkmer, Sascha Kaminski
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Rz. 20

[Autor/Zitation]

Versicherungsunternehmen übernehmen gegen Zahlung einer Prämie Risiken von Versicherungsnehmern und leisten im Versicherungsfall entsprechend dem vereinbarten Versicherungsvertrag Ersatz. Aufgrund der Besonderheit des Geschäftsmodells von Versicherungsunternehmen im Vergleich zu Industrieunternehmen regelt § 341a Abs. 2, dass gewisse handelsrechtliche Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsunternehmen nicht gelten. Stattdessen sind versicherungsspezifische Rechnungslegungsvorschriften zu beachten. Diese sind insbes. in der für Versicherungsunternehmen verpflichtend anzuwenden RechVersV kodifiziert.

 

Rz. 21

[Autor/Zitation]

Im Einzelnen sind folgende handelsrechtlichen Vorschriften für Versicherungsunternehmen nicht einschlägig:

  • Vereinfachungsvorschriften für KapGes., die nicht kapitalmarktorientiert iSd. § 264d sind und die als TU in den Konzernabschluss eines MU mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR einbezogen werden (vgl. § 264 Abs. 3, § 264 Rz. 311).
  • Änderung der Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der GuV, sofern dies wegen Besonderheiten der KapGes. zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen JA erforderlich ist (vgl. § 265 Abs. 6, § 265 Rz. 143 f.).
  • Die Kriterien zur Definition der Größenklassen für KapGes. gem. § 267 finden auf Versicherungsunternehmen keine Anwendung. Versicherungsunternehmen sind großen KapGes. kraft Gesetzes stets gleichgestellt (vgl. § 341a Abs. 1 Satz 1). Dies gilt in demselben Umfang für die größenabhängigen Erleichterungen nach §§ 276, 288 für kleine und mittelgroße KapGes.
  • Die Vorschrift zur Angabe des Betrags der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr entfällt. Werden unter dem P...

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