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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / D. Genossenschaften (Abs. 3)

Dr. Marijan Nemet, Andreas Pahl
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Rz. 52

[Autor/Zitation]

Neben den branchenspezifischen Vorschriften gelten die zusätzlichen, sich rechtsformspezifisch ergebenden Vorschriften unabhängig von den branchenspezifischen Anforderungen, so dass zB Institute in der Rechtsform der Genossenschaft zur Einhaltung der Anforderungen von § 339 verpflichtet wären (§ 340l Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 iVm. § 339).

 

Rz. 53

[Autor/Zitation]

Um den institutsspezifischen Vorschriften den Vorrang einzuräumen und somit die Offenlegungsvorschriften des § 340l einheitlich für alle Institute im Anwendungsbereich von §§ 340 ff. anwenden zu können, hat der Gesetzgeber § 339 aufgehoben (§ 340l Abs. 3). Somit gelten für Kreditinstitute in der Rechtsform der Genossenschaft die Offenlegungsregelungen nach § 340l.

 

Rz. 54

[Autor/Zitation]

Infolge der Aufhebung der bisherigen diesbezüglichen Vorschriften (§ 340l Abs. 4 Satz 3 bzw. Abs. 5 Satz 2 HGB aF) durch das BilRUG gilt dies auch für Finanzdienstleistungsinstitute sowie Zahlungs- und E-Geld-Institute in der Rechtsform der Genossenschaft (vgl. Gaber, ZBB 2011, 412, 414, Fn. 13). Mit Inkrafttreten des WpIG (vgl. BGBl. I 2021 Nr. 23, 990) am 26.6.2021 gilt dies infolge der Einfügung von Abs. 4a in § 340l auch für Wertpapierinstitute in der Rechtsform der Genossenschaft.

[Autor/Zitation] Nemet/Pahl in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 340l HGB, Randziffer 52
[Autor/Zitation] Nemet/Pahl in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 340l HGB, Randziffer 53
[Autor/Zitation] Nemet/Pahl in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 340l HGB, Randziffer 54

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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