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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / cc) Steuerschulden

Prof. Dr. Stephan C. Scholz
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Rz. 231

[Autor/Zitation]

Steuerschulden, für die das Unternehmen Steuerschuldner ist, sind stets dem betrieblichen Bereich zuzuordnen und daher in der Bilanz zu erfassen. Dies betrifft die Gewerbesteuer, welche als Objektsteuer den stehenden Gewerbebetrieb zum Steuergegenstand hat (§ 2 Abs. 1 GewStG), die Umsatzsteuer, die an das Vorliegen eines Unternehmens knüpft (§ 2 UStG) sowie andere Steuern, für deren Anfall der laufende Geschäftsbetrieb maßgeblich ist (zB Kfz-Steuer auf Betriebsfahrzeuge; vgl. Beyer in HKMS3/4, § 5 PublG Rz. 126 [9/2024]; Kirsch, Rechnungslegung, § 5 PublG Rz. 108 [7/2022]; WP Handbuch18, Kap. F Rz. 1587).

 

Rz. 232

[Autor/Zitation]

Das Verbot, private Schulden in die Bilanz aufzunehmen, betrifft grds. auch die persönlichen Steuerschulden des Einzelkaufmanns, dh. dessen Einkommensteuerschulden (ggf. zzgl. SolZ). Für diese Steuern ist zum einen formal der Einzelkaufmann als Privatperson Steuerschuldner. Zum anderen hängt die Höhe der ESt. von den weiteren Einkünften und den persönlichen Verhältnissen des Einzelkaufmanns (zB Art der Veranlagung, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) ab, so dass eine Berücksichtigung der Einkommensteuerschulden in der Bilanz des Unternehmens fraglich erscheint.

 

Rz. 233

[Autor/Zitation]

Dennoch steht § 5 Abs. 4 nach hM einem gesonderten Ausweis privater Einkommensteuerschulden in der Bilanz nicht entgegen. Soweit diese auf die Einkünfte aus dem Unternehmen entfallen, besteht demnach ein Wahlrecht zur Erfassung in der Bilanz (Beyer in HKMS3/4, § 5 PublG Rz. 126 [9/2024]; Kirsch, Rechnungslegung, § 5 PublG Rz. 108 [7/2022]; WP Handbuch18, Kap. F Rz. 1587; Ischebeck/Nissen-Schmidt in HdR-E, § 5 PublG Rz. 20 [9/2021]; Poll in Staake/Schülke, § 5 PublG Rz. 190; aA Schulze-Osterloh in HdJ, Abt. I/1 Rz. 84 [9/2022]; Winnefeld

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