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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / cc) Grundsätze des Standardisierungsrats

Prof. Dr. Christopher Almeling
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Rz. 221

[Autor/Zitation]

Durch das KonTraG ist § 342 in das HGB eingefügt worden, wonach das BMJ ein privates Rechnungslegungsgremium durch Vertrag anerkennen und ihm ua. die Aufgabe übertragen kann, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Ein solches privates Rechnungslegungsgremium wurde im März 1998 unter dem Namen "DRSC – Deutsches Rechnungslegungsstandards Committee e.V." konstituiert und im September 1998 durch einen Standardisierungsvertrag vom BMJ anerkannt. Im DRSC obliegt die Ermittlung, Festsetzung und Auslegung der deutschen Standards der Rechnungslegung dem Standardisierungsrat, der die von ihm verabschiedeten Standards unter der Bezeichnung "Deutsche Standards der Rechnungslegung – DSR" bekanntmacht. Diese Standards haben zunächst den Charakter von Expertenmeinungen bzw. Empfehlungen. Zur stärkeren Durchsetzungskraft verhilft ihnen jedoch die Vermutungsregelung in § 342 Abs. 2. Danach wird die Beachtung der die Konzernrechnungsregelung betreffenden GoB vermutet, wenn Empfehlungen des Standardisierungsrats beachtet wurden, die das BMJ bekanntgemacht hat. Entsprechend hat der Konzernabschlussprüfer die Grundsätze des Standardisierungsrats zu berücksichtigen.

 

Rz. 222–229

[Autor/Zitation]

Einstweilen frei.

[Autor/Zitation] Almeling in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 317 HGB, Randziffer 221
[Autor/Zitation] Almeling in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 317 HGB, Randziffer 222–229

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