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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / c) Stundungen sowie niedrig- und unverzinsliche Forderungen

Prof. Dr. Matthias Hiller, Dr. Philipp Maetz
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Rz. 480

[Autor/Zitation]

Gestundete Forderungen wie auch niedrig- und unverzinsliche Forderungen sind abzuzinsen (s. Rz. 466 f.; vgl. Mayr in D/K/M/Z, § 6 Tz. 203 [9/2009]; nach der Finanzverwaltung ab einer Laufzeit von drei Monaten, jedenfalls ab einem Jahr: öEStR 2000 Rz. 2362). Hinsichtlich des Zinssatzes enthält das öEStG keine gesetzliche Regelung, weshalb auf den marktüblichen (fristenkongruenten) Zinssatz bzw. auf den Refinanzierungszinssatz abgestellt wird (vgl. zB Nussbaumer, RWP 2023, 65). Nach der Finanzverwaltung ist der Zinssatz nach dem jeweils aktuellen Zinsniveau auszurichten. Konkret ist als Zinssatz der jeweils bankübliche Sollzinssatz heranzuziehen, wobei künftig anfallende Spesen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. öEStR 2000 Rz. 2377). In Deutschland hingegen ist von einem Zinssatz von 5,5 % auszugehen und der Abzinsungsbetrag ist zwingend als Disagio zu aktivieren (vgl. Rz. 191).

 

Rz. 481

[Autor/Zitation]

Wenn für die Niedrig- oder Unverzinslichkeit andere Vorteile gewährt werden (zB Belieferungsrecht, Zuschüsse von dritter Seite), dann ist eine Abzinsung nicht gerechtfertigt (vgl. Mayr in D/K/M/Z, § 6 Tz. 204 [9/2009]; s. bereits ausführlich Rz. 469).

[Autor/Zitation] Mayr/Stückler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 255 HGB, Randziffer 480
[Autor/Zitation] Mayr/Stückler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 255 HGB, Randziffer 481

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