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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / C. Definition von Kleinstkapitalgesellschaften (Abs. 1 Satz 1)

Prof. Dr. Reinhard Heyd
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Rz. 12

[Autor/Zitation]

Kleinstkapitalgesellschaften sind eine Unterkategorie von kleinen KapGes., wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren bei mindestens zwei der drei Merkmale die folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten (vgl. Staake in HKMS[3], § 267a HGB Rz. 8):

  • Bilanzsumme 450.000 EUR (bis 2023: 350.000 EUR),
  • Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag 900.000 EUR (bis 2023: 700.000 EUR),
  • im Jahresdurchschnitt beschäftigte Anzahl der Mitarbeiter von zehn.
 

Rz. 13

[Autor/Zitation]

Ähnlich wie bei der Größenklassenbestimmung nach § 267 treten die Rechtsfolgen, die sich aus der Kategorisierung ergeben, erst ein, wenn jeweils mindestens zwei der drei Schwellenwerte an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden GJ unterschritten werden. Dabei müssen in dem betrachteten Zwei-Jahres-Zeitraum nicht immer dieselben Kriterien die Schwellenwerte nach § 267a Abs. 1 Satz 1 unterschreiten; es sind insofern alle Kombinationen zulässig. Die Größenmerkmale sind sich insoweit gleichrangig (vgl. Staake in HKMS[3], § 267a HGB Rz. 12). Da Kleinstkapitalgesellschaften eine Unterkategorie von kleinen KapGes. sind, können sie die für diese Unternehmensgruppe vorgesehenen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen, wenn sie kapitalmarktorientiert sind, da kapitalmarktorientierte KapGes. stets als große gelten (§ 267 Abs. 3 Satz 2), ebenso Kreditinstitute und Versicherungen (§§ 340a, 341a) sowie Unternehmen, sofern sie die in § 267a Abs. 3 genannten Geschäftsmodelle verfolgen.

[Autor/Zitation] Heyd in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 267a HGB, Randziffer 12
[Autor/Zitation] Heyd in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 267a HGB, Randziffer ...

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