Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Voraussetzungen

Henrik Stutzmann, Dr. Markus Suchanek
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 87

[Autor/Zitation]

Der bilanzielle Ansatz von Schulden, mithin also ihre Passivierung, ist auf Basis des Vorsichtsprinzips nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 und auf aufgrund des Prinzips der periodengerechten Erfolgsermittlung nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 vorzunehmen (vgl. BFH v. 29.11.2000 – I R 87/99, BStBl. II 2002, 655; Kahle/Kopp/Baltromejus in HKMS3, § 246 HGB Rz. 102; Hennrichs in BeckOGK HGB, § 246 Rz. 73.1 [3/2023] mwN). Er soll im Interesse eines periodengerechten Gewinnausweises gewährleisten, dass am Bilanzstichtag verursachte potenziell gewinnmindernde Faktoren in der Bilanz berücksichtigt werden. Angesichts dessen kann es für den Ansatz einer Schuld keinen Unterschied machen, ob die spätere Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit zu einer Erhöhung des Aufwands oder zu einer Verminderung der Einnahmen führt (BFH v. 29.11.2000 – I R 87/99, BStBl. II 2002, 655). Die Annahme einer Schuld setzt daher voraus, dass

  • die rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung zu einer Leistung (vgl. Rz. 88) besteht,
  • diese am Abschlussstichtag eine wirtschaftliche Belastung begründet (vgl. Rz. 89) und
  • quantifizierbar, dh. selbständig bewertbar ist (vgl. Rz. 90).

Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Gläubiger Kenntnis von seinem Anspruch gegenüber dem Schuldner hat. Es genügt aus Sicht des Schuldners, dass eine Verpflichtung vorliegt oder ihr Vorliegen angenommen werden muss (vgl. auch Schubert in Beck BilKomm.13, § 247 HGB Rz. 186).

 

Rz. 88

[Autor/Zitation]

Die Verpflichtung zu einer Leistung liegt vor, wenn sich der Kaufmann ihr aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Dies ist nicht nur bei bürgerlich-rechtlichen Verpflichtungen zu einem Tun oder Unterlassen iSv. § 241 BGB, sondern auch bei faktischem Leistungszwang (vgl. Rz. 99 f.) oder öffentlich-...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Feel Safe. Be Brave.
Feel safe. Be brave.
Bild: Haufe Shop

Karin Lausch sieht psychologische Sicherheit als den Schlüssel zu echter Teamarbeit, nachhaltiger Gesundheit und wirklicher Innovation. Ihr Buch ist ein Plädoyer für Mut zu unbequemem Klartext und echter Veränderung. Es beschreibt, wie wir die Strukturen schaffen, in denen wir sagen können, was wir wirklich denken. Denn Fortschritt wird erst dann möglich, wenn wir nicht aus Angst schweigen, sondern mutig handeln.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren