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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / f) Ansatz rein faktischer Verpflichtungen

Henrik Stutzmann, Dr. Markus Suchanek
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Rz. 99

[Autor/Zitation]

Infolge der für die Bilanzierung maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (s. hierzu Rz. 69) rechnen zu den Verbindlichkeiten iSd. § 246 Abs. 1 auch rein faktische Verpflichtungen (s. Rz. 64), denen eine rechtliche Verbindlichkeit nicht zugrunde liegt (vgl. BGH v. 28.1.1991 – II ZR 20/90, DB 1991, 962; Kahle/Kopp/Baltromejus in HKMS3, § 246 HGB Rz. 118). Der Ansatz einer solchen Verbindlichkeit ist geboten, wenn sich der Kaufmann aus moralischen, geschäftlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Gründen einem Leistungsverlangen nicht entziehen kann (vgl. § 249 Rz. 73). Die Frage, ob ein faktischer Zwang so stark ist, dass der Kaufmann sich ihm nicht entziehen kann, ist unter objektiven Gesichtspunkten aus der Sicht eines ordentlichen Kaufmanns zu beurteilen (BGH v. 28.1.1991 – II ZR 20/90, DB 1991, 962).

 

Rz. 100

[Autor/Zitation]

Zu den Fällen der faktischen Verpflichtungen zählen insbes. Kulanzleistungen, denen eine rechtliche Verpflichtung zugrunde liegen kann, aber nicht muss. Auch Verpflichtungen, die aus nichtigen Rechtsgeschäften resultieren, so dass kein rechtlicher Zwang zur Erfüllung besteht, kann eine faktische Verpflichtung im Sinne eines wirtschaftlichen Zwangs zugrunde liegen, so dass eine bilanziell anzusetzende Schuld gegeben ist (vgl. Schubert in Beck BilKomm.13, § 247 HGB Rz. 185). Diesen lediglich faktischen Zwang für steuerbilanzielle Zwecke zu belegen, da insoweit eine steuermindernde Tatsache vorliegt, für die der Stpfl. beweispflichtig ist (vgl. hierzu allgemein BFH v. 5.11.1970 – V R 71/67, BStBl. II 1971, 220), dürfte allerdings in der Praxis schwierig werden.

[Autor/Zitation] Suchanek in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 246 HGB, Randziffer 99
[Autor/Zitation] Suchanek in Anzin...

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