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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / B. Umsatzerlöse (Abs. 1)

Prof. Dr. Peter Kajüter
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I. Allgemeines

 

Rz. 8

[Autor/Zitation]

§ 277 Abs. 1 umschreibt die Erlöse, die in der GuV (§ 275) unter dem Posten Nr. 1 als Umsatzerlöse auszuweisen sind, und bestimmt die abzusetzenden Posten (Erlösschmälerungen, USt., sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern). Die Vorschrift gilt gleichermaßen für das GKV wie für das UKV; der Inhalt des Postens Nr. 1 des Gliederungsschemas ist damit in beiden Verfahren identisch. Die genaue Bestimmung der Umsatzerlöse ist im Hinblick darauf, dass auf sie bei der Umschreibung der Größenklassen in den §§ 267, 293 HGB und §§ 1, 11 PublG Bezug genommen ist, von erheblicher rechtlicher Relevanz. Auch für die Ertragsanalyse, insbes. für eine Reihe wichtiger betrieblicher Kennzahlen (zB Umsatzrendite, Working Capital Intensität, Forderungsumschlag, Umsatz/Mitarbeiter) ist die richtige Abgrenzung der Umsatzerlöse von hoher Bedeutung (Baumeister/Freisleben in BeckOGK HGB, § 277 Rz. 5 [9/2024]; Kirsch/Ewelt-Knauer/Schmitz in BKT, Bilanzrecht, § 277 HGB Rz. 21 [7/2023]).

[Autor/Zitation] Kajüter in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 277 HGB, Randziffer 8

II. Abgrenzung der Umsatzerlöse

1. Definition der Umsatzerlöse

 

Rz. 9

[Autor/Zitation]

Nach § 277 Abs. 1 sind Umsatzerlöse als Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der USt. sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern definiert. Diese Legaldefinition wurde durch das BilRUG eingeführt und setzt Art. 2 Nr. 5 Bilanz-RL (2013/34/EU) um. Im Vergleich zur vorherigen Definition der Umsatzerlöse gem. § 277 Abs. 1 aF wurde die Beschränkung auf Erlöse aus der Erbringung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Leistungen gestrichen. Diese Änderung steht im Zusammenhang mit ...

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