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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Generalnorm (§ 264 Abs. 2 HGB)

Prof. Dr. Stephan C. Scholz
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Rz. 60

[Autor/Zitation]

Der auf den ersten Blick wesentlichste Unterschied zu den handelsrechtlichen Vorschriften für große KapGes. besteht in der fehlenden Bezugnahme auf die Generalnorm in § 264 Abs. 2 HGB. Während der JA einer KapGes. unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln hat, wird ein solcher "true-and-fair-view" für einen nach PublG aufzustellenden JA nicht gefordert (Beyer in HKMS3/4, § 5 PublG Rz. 81 [9/2024]; Schulze-Osterloh in HdJ, Abt. I/1 Rz. 83 [9/2022]). Der JA nach PublG muss demnach lediglich gem. § 243 Abs. 1, 2 HGB nach den GoB aufgestellt werden sowie klar und übersichtlich sein.

 

Rz. 61

[Autor/Zitation]

Der historische Gesetzgeber ging bei Einführung des PublG davon aus, dass "der Jahresabschluß ein möglichst zutreffendes Bild von der Vermögens- und Ertragslage gibt" (BT-Drucks. V/3197, 19). Die Aufnahme eines expliziten Verweises auf § 264 Abs. 2 HGB wurde im Rahmen des BiRiLiG (BT-Drucks. 10/4430) und des BilMoG (BT-Drucks. 16/10067, 56) zwar angestrebt. Dies wurde vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages indes abgelehnt, da "für eine sinngemäße Anwendung des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB auf Grund der Struktur der Personengesellschaften und Einzelkaufleute nach dem PublG keine zwingende Notwendigkeit besteht" (BT-Drucks. 16/12407, 128). Der Einschätzung, dass aus der Prüfungspflicht mit abschließendem Bestätigungsvermerk gem. § 6 Abs. 1 iVm. § 322 Abs. 1 HGB eine Pflicht zur Beachtung des § 264 Abs. 2 HGB implizit abgeleitet werden könne, kann jedenfalls nicht gefolgt werden.

 

Rz. 62

[Autor/Zitation]

Von anderer Seite wird vorgebracht, dass es gem. § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB Aufgabe der Buchführung ist, innerhalb angemessener Zeit einen Überblick ...

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