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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Bewertung der sonstigen Verpflichtungen

Dr. David Markworth
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Rz. 110

[Autor/Zitation]

Nr. 3a enthält keinen besonderen Hinweis darauf, wie der Gesamtbetrag der Verpflichtungen zu ermitteln ist. Maßgeblich ist die Bewertung und damit die Feststellung des Gesamtbetrags zum Abschlussstichtag. Da die Angabe nach Nr. 3a eine Ergänzung zu den zu passivierenden oder den unter der Bilanz anzugebenden Verpflichtungen darstellt, hat sich die Bewertung grds. auch in diesen Fällen nach den Vorschriften über die Bewertung von Verbindlichkeiten oder Rückstellungen zu richten (§ 253 Abs. 1 Satz 2; vgl. § 253 Rz. 106 ff.). Danach sind feststehende Zahlungsverpflichtungen mit dem zu zahlenden Betrag (Erfüllungsbetrag) anzusetzen. Von diesem Betrag abzuziehen sind Teilbeträge, die die Gesellschaft wirtschaftlich nicht selbst leisten muss. Daher können Zuschüsse (zB Investitionszulage bzw. -zuschüsse) oder auch Versicherungsentschädigungen (zB Brandversicherung) abgesetzt werden (vgl. Grottel in Beck BilKomm.14, § 285 HGB Rz. 104). Die Zahlungsverpflichtung ist ferner ohne USt anzugeben, soweit die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.

 

Rz. 111

[Autor/Zitation]

Fraglich ist, ob voraussehbare Preissteigerungen in die Bewertung einbezogen werden müssen. Das kann der Fall sein, wenn bei einem Dauerschuldverhältnis Steigerungsraten fest vereinbart sind und nicht von zukünftigen Ereignissen abhängen, deren Eintritt und deren Auswirkungen auf die Höhe der Verpflichtung ungewiss sind. In solchen Fällen sind die nicht konkretisierten zusätzlichen Leistungsverpflichtungen nicht anzugeben. Steht der Betrag der finanziellen Leistungspflicht noch nicht fest (zB bei Verpflichtungen aus öffentlich-rechtlichen Bestimmungen), so ist der voraussichtliche Aufwand nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu schätzen. Dabei ist zu versuchen, den Betrag zu ermitteln...

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