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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 4. Zurechnung von Verschulden

Dr. Markus Adick
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Rz. 28

[Autor/Zitation]

Dies leitet über zur Frage einer Zurechnung des Verschuldens Dritter. Das LG Bonn vertritt seit dem Jahr 2011 in ständiger Rspr. die Auffassung, dass eine Zurechnung des Verschuldens Dritter nach § 278 BGB analog oder § 31 BGB nicht möglich ist. Hieran hat die Einführung von § 335 Abs. 5 Satz 2 im Ergebnis nichts geändert. Zwar ordnet diese Regelung ausdrücklich an, dass bei unterlassenem Einspruch oder unterlassener Offenlegung innerhalb der sechswöchigen Frist das Verschulden des Vertreters der vertretenen Person zuzurechnen ist. Das LG Bonn legt dies jedoch verfassungskonform so aus, dass lediglich das Verschulden gesetzlicher Vertreter bzw. in die innerbetrieblicher Organisation eingebundener und intern beauftragter Mitarbeiter zuzurechnen ist; eine Zurechnung des Verschuldens eines extern mit der Vorbereitung oder Offenlegung des JA beauftragten Dritten (zB eines Steuerberaters) lehnt das LG Bonn auch weiterhin ab. Zur Begründung führt es an, dass die Zurechnung eines Verschuldens externer Dritter eine "verfassungswidrige Bestrafung ohne eigene Schuld" wäre (LG Bonn v. 30.1.2017 – 36 T 435/16, juris Rz. 15). Zugleich stellt das LG Bonn klar, dass für § 335 Abs. 5 Satz 2 dennoch ein Anwendungsbereich verbleibt, der über § 31 BGB hinausgeht. Es bestehe kein verfassungsrechtlich schützenswertes Bedürfnis, dass juristische Personen sich durch die Delegierung der Erstellung des JA und/oder der Veröffentlichung des JA "hinter ihren (einfachen) Mitarbeitern verstecken" könnten. Daher erstrecke § 335 Abs. 5 Satz 2 auch nach der dargestellten verfassungskonformen Auslegung die Zurechnung des Verschuldens auf intern Beauftragte (LG Bonn v. 30.1.2017 – 36 T 435/16, juris Rz. 16).

[Autor/Zitation] Adick in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfu...

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