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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 4. Darstellung des Einflusses von Abweichungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

Dr. David Markworth
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Rz. 132

[Autor/Zitation]

Art. 31 Abs. 2 Satz 2 der 4. EG-RL ging davon aus, dass jede Abweichung von den gesetzlich geregelten oder den bisher angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden die Vergleichbarkeit der JA beeinträchtigt. Deswegen ist in Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 auch nach dem BilRUG noch vorgeschrieben, dass der Einfluss von Abweichungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Anhang der KapGes. gesondert darzustellen ist.

 

Rz. 133

[Autor/Zitation]

Die Verpflichtung zur Darstellung des Einflusses von Abweichungen bezieht sich nur auf Abweichungen, die nach Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1 anzugeben und zu begründen sind. Andere Abweichungen fallen nicht unter die Vorschrift.

 

Rz. 134

[Autor/Zitation]

Die Abweichungen iSv. Abs. 2 Nr. 2 beeinflussen die Vermögenslage, wenn infolge der Anwendung einer anderen Methode die VG und/oder die Schulden der KapGes. höher oder niedriger ausgewiesen werden. Die davon betroffenen Posten der Bilanz müssen bezeichnet werden.

 

Rz. 135

[Autor/Zitation]

Ein Einfluss auf die Finanzlage ist gegeben, wenn die Methodenänderung Relationen, die für die Beurteilung der Finanzlage wichtig sind, verändert oder wenn sie Auswirkungen auf finanzwirksame Vorgänge in der nahen Zukunft des Unternehmens hat. Das liegt zB dann vor, wenn die Abweichungen Steuerzahlungen, Dividendenzahlungen oÄ (vgl. Poelzig in MünchKomm. HGB5, § 284 Rz. 79) betreffen.

 

Rz. 136

[Autor/Zitation]

Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden haben in aller Regel Einfluss auf die Ertragslage. Das gilt vor allem für Entscheidungen über die Ausübung von Bilanzierungswahlrechten, aber auch bei der Wahl von Bewertungsmethoden (zB Änderung des Abschreibungsplans nach Art der Abschreibung oder Dauer der Nutzung).

 

Rz. 137

[Autor/Zitation]

Das Gesetz verlangt die "gesonderte" Darste...

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