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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Voraussetzungen

Prof. Dr. Guido Förster
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Rz. 120

[Autor/Zitation]

Verbindlichkeit iSd. Vorschrift sind nicht nur Darlehensverbindlichkeiten, sondern alle Verbindlichkeiten unabhängig von Entstehensgrund und Laufzeit. Auch Kaufpreisverbindlichkeiten können hierzu gehören.

 

Rz. 121

[Autor/Zitation]

Erforderlich ist, dass der Erfüllungsbetrag höher ist als der Ausgabebetrag. Unerheblich ist, wodurch dieser Unterschied entstand. Der Unterschied kann entweder auf einem Ausgabedisagio oder einem Rückzahlungsagio beruhen (WP Handbuch18, Kap. F Rz. 443; Schubert/Waubke in Beck BilKomm.13, § 250 HGB Rz. 36; Bertram in Haufe BilKomm.13, § 250 HGB Rz. 19).

 

Rz. 122

[Autor/Zitation]

Ein Unterschiedsbetrag kann sich auch aus einer langfristig formal zinslos oder unterverzinslich gestundeten Kaufpreisschuld oder formal unverzinslichen oder unterverzinslichen Raten beim Ratenkauf ergeben, sofern die Kaufpreisverbindlichkeit nach Maßgabe der Bruttomethode mit dem Nennwert (Erfüllungsbetrag) bzw. dem Nennwert der noch zu zahlenden Raten angesetzt wird (Rz. 55; § 253 Rz. 128 f.). Da sich die Anschaffungskosten des erworbenen Vermögensgegenstands bzw. des erworbenen Wirtschaftsguts nach dem Barwert der Kaufpreisverbindlichkeit bzw. Ratenzahlungsverbindlichkeit bemessen, entsteht iHd. Differenz ein Unterschiedsbetrag. Dieser kann ebenso wie der Unterschied aus einem üblichen Anleihedisagio abgegrenzt werden, da es sich in beiden Fällen wirtschaftlich um den gleichen Tatbestand der Zinsabgrenzung handelt.

Dagegen führt bei Zero-Bonds die Differenz zwischen Ausgabe- und Erfüllungsbetrag nicht zu einem Unterschiedsbetrag iSd. § 250 Abs. 3. Vielmehr ist im Ausgabejahr vom Emittenten gemäß der Nettomethode handels- und steuerrechtlich eine Rückzahlungsverbindlichkeit iHd. Ausgabebetrags zu passivieren, die sich in den Folgejahren um den im Erf...

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