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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Umfang der Vorlagepflicht

Prof. Dr. Jens Poll
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Rz. 69

[Autor/Zitation]

Die Vorlagepflicht erstreckt sich auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht, den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht sowie darüber hinaus auf die JA, Lageberichte, die gesonderten nichtfinanziellen Berichte und Prüfungsberichte des MU und der TU. Mit "Mutterunternehmen" ist das den Konzernabschluss aufstellende Unternehmen gemeint. Wie die Einreichungspflicht gem. § 294 Abs. 3 (vgl. § 294 Rz. 60) ist auch die Vorlagepflicht dem Wortlaut des § 320 Abs. 3 Satz 1 nach nicht beschränkt auf die Abschlüsse, die in den konsolidierten Abschluss eingehen; die Vorlagepflicht umfasst grds. die JA sowie die zugehörigen Lageberichte, die gesonderten nichtfinanziellen Berichte und Prüfungsberichte aller TU ohne Rücksicht darauf, ob diese JA von inländischen oder ausländischen, von in den Konzernabschluss einbezogenen oder nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen stammen (vgl. Baetge/Brembt/Dücker in HdR-E, § 320 HGB Rz. 36 [3/2022]; Bormann in BeckOGK HGB, § 320 Rz. 35 [1/2024]; Burg/Müller in Kölner Komm. RLR, § 320 HGB Rz. 32; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 320 Rz. 26; Justenhoven/Heinz in Beck BilKomm.14, § 320 HGB Rz. 41; Mylich in HKMS3, § 320 HGB Rz. 34).

 

Rz. 70

[Autor/Zitation]

Abweichend von der Regelung über die Vorlagepflicht in § 294 Abs. 3 Satz 1 werden Zwischenabschlüsse von der Vorlagepflicht in § 320 Abs. 3 nicht ausdrücklich umfasst. Wenn Zwischenabschlüsse aber im Rahmen der Erstellung des Konzernabschlusses die Funktion von JA übernehmen (vgl. § 299 Abs. 2 Satz 2), müssen jedoch auch sie von § 320 Abs. 3 Satz 1 erfasst werden; insoweit liegt eine durch Analogie zu schließende planwidrige Regelungslücke vor (vgl. Baetge/Brembt/Dücker in HdR-E, § 320 HGB Rz. 38 [3/2022]; Justenhoven/Heinz in Beck BilKomm.14, § 320 HGB Rz. ...

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