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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Als Tochter- bzw. Mutterunternehmen in Betracht kommende Rechtsträger

PD Dr. Carsten Meinert
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Rz. 316

[Autor/Zitation]

Abs. 3 befreit unmittelbar nur Tochtergesellschaften in der Rechtsform der KapGes. Zwar erstreckt § 264a den Anwendungsbereich der "Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts" auch auf kapitalistisch geprägte Personenhandelsgesellschaften (insbes. GmbH & Co. KG), was im Grundsatz auch Abs. 3 umfassen würde. § 264b enthält für solche Gesellschaften aber eine eigenständige Befreiungsregel, die als lex specialis Vorrang hat. Für andere Personengesellschaften besteht hingegen kein Befreiungsbedürfnis, weil sie ohnehin nicht den Vorgaben für KapGes. unterfallen. Mangels eines Verweises in § 336 Abs. 2 sind eingetragene Genossenschaften ebenfalls nicht von der Regelung des Abs. 3 erfasst. Für alle sonstigen Unternehmen, die nicht unter § 264a Abs. 1, aber gem. § 3 in den Anwendungsbereich des PublG fallen und in den KA einer Muttergesellschaft nach § 11 PublG oder § 290 einbezogen sind, sieht § 5 Abs. 6 PublG beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 eine Befreiung von den Vorgaben des PublG vor.

 

Rz. 317

[Autor/Zitation]

Als Mutterunternehmen kommen Rechtsträger mit beliebiger Rechtsform in Betracht, sofern sie einen KA aufzustellen haben bzw. einen solchen ungeachtet einer Befreiung freiwillig aufstellen und ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU/einem Vertragsstaat des EWR haben (vgl. auch Fehrenbacher in BeckOGK HGB, § 264 Rz. 111, 113 [9/2023]). Aus dem Kreis der im Inland ansässigen Rechtsträger zählen hierzu neben KapGes. auch Personenhandelsgesellschaften iSv. § 264a sowie Unternehmen, die nach § 11 PublG zur Aufstellung eines KA verpflichtet sind. Letztere dürfen allerdings nicht von den Erleichterungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 PublG Gebrauch gemacht haben, weil § 264 Abs. 3 in solchen Fällen nach Abs. 4...

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