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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Allgemeines

Prof. Dr. Guido Förster
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Rz. 115

[Autor/Zitation]

Ist bei einer Verbindlichkeit der Erfüllungsbetrag höher als der Ausgabebetrag, allgemein als Disagio bezeichnet, so darf gem. § 250 Abs. 3 Satz 1 der Unterschiedsbetrag in den aktiven RAP aufgenommen werden. Die Bestimmung eröffnet handelsrechtlich ein Aktivierungswahlrecht und regelt in ihrem Satz 2 die Auflösung und Tilgung dieses Abgrenzungspostens. Die Bestimmung beruht auf Art. 12 Abs. 10 Satz 1 und 3 der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU (ABl. EU 2013 Nr. L 182, 19; Rz. 21). Ein Unterschiedsbetrag entsteht allerdings nur, sofern der Erfüllungsbetrag nach Maßgabe der Bruttomethode mit dem Nennwert angesetzt wird. Wird als Erfüllungsbetrag dagegen gem. der Nettomethode der abgezinste Nennwert angesetzt und wird der Erfüllungsbetrag entsprechend der Effektivzinsmethode in den Folgejahren fortentwickelt, entsteht kein Unterschiedsbetrag. Gleichwohl wird auch hier eine Verteilung des im Disagio ausgedrückten (zusätzlichen) Entgelts für die Kapitalüberlassung erreicht (Rz. 202). Zur Anwendung der Methoden vgl. § 253 Rz. 121 f.; Rz. 164. Steuerrechtlich ist bei Geldschulden grds. die Bruttomethode anzuwenden (BFH v. 4.3.1976 – IV R 78/72, BStBl. II 1977, 380; v. 15.7.1998 I R 24/96, BStBl. II 1998, 728, 730; Kulosa in Schmidt42, § 6 EStG Rz. 441, 448).

 

Rz. 116

[Autor/Zitation]

Im Falle der Nichtaktivierung des Unterschiedsbetrags ist das Disagio ergebnismindernder Zinsaufwand des GJ, in dem die Verbindlichkeit erstmals zu passivieren war. Wegen der gleichwohl bestehenden steuerrechtlichen Aktivierungspflicht (Rz. 118) sind von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften iSv. § 264a sowie Unternehmen, die unter das PublG fallen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG), aktive latente Steuern gem. § 274 Abs. 1 Satz 2, § 274a Nr. 4 abzugre...

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