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Anscheinsbeweis für private PKW-Nutzung ist nicht widerlegt

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
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Leitsatz

Um dem Ansatz eines geldwerten Vorteils aus privater PKW-Nutzung zu entgehen, wandte sich ein Geschäftsführer kürzlich mit einer Vielzahl von Argumenten an das FG Münster. Doch das Gericht entschied: Der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung ist nicht entkräftet, der Ansatz eines geldwerten Vorteils daher rechtmäßig.

 

Sachverhalt

Eine GmbH überließ einem ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen PKW. Das Finanzamt gelangte nach einer Lohnsteueraußenprüfung zu der Überzeugung, dass das Fahrzeug auch für eine uneingeschränkte Privatnutzung zur Verfügung gestanden hatte, sodass ein entsprechender Sachbezug anzusetzen war. Da kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlag, erhöhte das Finanzamt den Arbeitslohn des Geschäftsführers um einen pauschalen 1%igen Nutzungsvorteil (zzgl. 0,03 %-Vorteil für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte). Der Geschäftsführer erklärte, dass er sich gegen die private Nutzung des PKW entschieden hatte, ein mündlich ausgesprochenes (arbeitgeberseitiges) Privatnutzungsverbot bestand und er für Privatfahrten ein privates Motorrad oder den PKW seiner Frau bzw. seines Sohnes genutzt habe. Zudem legte er ein Fahrtenbuch vor.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass nach den Regelungen des sog. Anscheinsbeweises von einer privaten Nutzung des Dienstwagens auszugehen ist und das FA deshalb zu Recht einen geldwerten Vorteil angesetzt hatte. Nach neuerer BFH-Rechtsprechung streitet der Anscheinsbeweis dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen vom Arbeitnehmer auch tatsächlich privat genutzt wird. Dieser Beweis ist nicht unerschütterlich, sondern kann vom Arbeitnehmer durch den Gegenbeweis entkräftet werden. Hierzu genügt jedoch die bloße Behauptung einer unterbliebenen Privatnutzung oder der Verweis auf die Nutzung an...

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