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AltEinkG gilt auch für Rentennachzahlung

Prof. Dr. Jutta Förster
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Leitsatz

1. Eine Rentennachzahlung der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem Rentenempfänger nach dem 31.12.2004 zufließt, wird mit dem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert, auch wenn sie für einen Zeitraum gezahlt wird, der vor dem Inkrafttreten des AltEinkG liegt.

2. Die Anwendung des AltEinkG auf Nachzahlungen einer Rente, deren Beginn vor 2005 liegt, ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, § 11 Abs. 1, § 52 Abs. 1 EStG, Art. 20 Abs. 3 GG

 

Sachverhalt

Im Streitjahr 2005 erhielt die 1951 geborene Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die bis Ende 2006 befristet war. Ihr Rentenantrag vom 05.02.2003 war zunächst abgelehnt worden. Er wurde erst mit dem Rentenbescheid vom 18.02.2005 positiv beschieden. Das FA besteuerte auch die bis Ende 2004 entstandenen, aber erst 2005 nachgezahlten Renten gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit einem Besteuerungsanteil von 50 %. Die Kläger waren der Auffassung, die Nachzahlung sei mit einem Ertragsanteil i.H.v. 4 % aufgrund des bis Ende 2004 geltenden Recht zu besteuern, da bei einem üblichen Verlauf des Bewilligungsverfahrens die Renten noch vor 2005 ausgezahlt worden wären.

Das FG gab den Klägern recht (Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.11.2009, 2 K 309/07, Haufe-Index 2330172, EFG 2010, 719). Der Anwendungsbereich des § 52 Abs. 1 EStG müsse teleologisch so reduziert werden, dass Nachzahlungen für Zeiträume bis Ende Dezember 2004, die erst ab 2005 ausgezahlt würden, jedenfalls dann noch der bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung zu unterwerfen seien, wenn die Rente so rechtzeitig beantragt worden sei, dass eine Zahlung bis Ende 2004 zu erwarten gewesen wäre.

 

Entscheidung

Die Revision des FA war aus den oben dargestellten Grün...

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