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Abzweigungsberechtigung beim Kindergeld

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

Der Sozialhilfeträger ist grundsätzlich nicht abzweigungsberechtigt, wenn er Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII für ein Kind mit Schwerbehinderung zahlt, das im Haushalt des Kindergeldberechtigten untergebracht ist.

 

Normenkette

§ 74 EStG, §§ 41 ff. SGB XII, § 5 AO, § 102 FGO

 

Sachverhalt

Der Landkreis beanspruchte die Abzweigung des Kindergeldes für das schwer (80 %, Merkzeichen B, G und H) behinderte Kind der Beigeladenen. Das FG (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.11.2011, 5 K 454/11, Haufe-Index 2829959, EFG 2012, 629) entschied, dass die Abzweigung von Kindergeld an den Träger der Sozialhilfe, der gegenüber einem volljährigen behinderten im Haushalt der Eltern lebenden Kind Grundsicherungsleistungen erbringe, grundsätzlich ausgeschlossen sei. Da bei der Zahlung von Grundsicherungsleistungen gem. § 43 Abs. 2 SGB XII keine Prüfung der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern erfolge, sei diese Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes auch im Verfahren der Abzweigung des Kindergelds an den Träger der Sozialhilfe zu beachten.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte im Ergebnis das FG. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon auszugehen wäre, dass sich aus der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach §§ 41ff. SGB XII ergibt, dass die Beigeladene im Umfang dieser Grundsicherung "mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig" gewesen sein sollte, komme eine Abzweigung nicht in Betracht, soweit der Kindergeldberechtigte trotz dieser Grundsicherungsleistungen – wie im Streitfall – eigene Unterhaltsleistungen erbringe.

 

Hinweis

Nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung.

Be...

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