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Thüringer LSG Beschluss vom 26.09.2023 - L 1 SF 921/22 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. beigeordneter Rechtsanwalt. Fälligkeit der Vergütung. Verjährung. Tod des Auftraggebers. Ruhen des Verfahrens

Leitsatz (amtlich)

Nach § 8 Abs 1 S 2 RVG sollen die in einem gerichtlichen Verfahren tätigen Prozessbevollmächtigten ihre Vergütung nicht nur und erst dann geltend machen können, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, sondern unter anderem auch dann, wenn das Verfahren mehr als drei Monate geruht hat. Ein Ruhenstatbestand iS von § 8 Abs 1 S 2 RVG, der nach Ablauf von 3 Monaten zur Fälligkeit der Anwaltsvergütung führt, ist erst gegeben, wenn das Gericht zu erkennen gibt, dass es das Verfahren nicht von sich aus, sondern nur auf Antrag einer der Parteien weiterbetreiben wird. Einer förmlichen Ruhensanordnung iS von § 251 ZPO bedarf es insoweit nicht.

Orientierungssatz

Der Tod des Auftraggebers hat nicht regelmäßig die Beendigung des Auftrags des Rechtsanwalts zur Folge.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 5. Dezember 2022 (S 20 SF 8/22 E) wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein beim Sozialgericht Nordhausen anhängig gewesenes Verfahren (S 20 R 223/09) die Einrede der Verjährung entgegensteht.

Mit der am 20. Januar 2009 erhobenen Klage wandte sich der Kläger, vertreten durch den Beschwerdegegner, gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. August 2008 (Verrechnung einer Forderung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland mit der laufenden Rente des Klägers in Höhe von 50,00 € monatlich) in der Ge...

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