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Thüringer LAG Urteil vom 18.04.2023 - 1 Sa 248/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung. Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen. Zulässige Verweisung in § 41 Nr. 3 Satz 2 KAVO EKD-Ost auf Arbeitszeitregelungen für beamtete Lehrkräfte. Geltung der Altersabminderungsstunden für privatrechtlich beschäftigte Lehrkräfte

Leitsatz (amtlich)

1. § 41 Nr. 3 Satz 2 KAVO EKD-Ost verweist für die Arbeitszeit der privatrechtlich beschäftigten Lehrkräfte auf die Arbeitszeitbestimmungen für vergleichbare beamtete Lehrkräfte im Staatsdienst.

2. Kraft dieser Verweisung in § 41 Nr. 3 Satz 2 EKD-Ost findet auch § 9 ThürLehrAzVO mit den dort geregelten Altersabminderungsstunden Anwendung.

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag ist nach dem äußeren Erscheinungsbild des Arbeitsvertrags eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluss stellte. Sie ist deshalb eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen.

3. Auch wenn kirchliche Arbeitsrechtsregelungen nicht als Tarifvertrag anzusehen sind, erfolgt ihre Auslegung nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind. Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche W...

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