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SG Koblenz Urteil vom 27.05.2025 - S 12 R 455/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Kfz-Hilfe. behinderungsbedingte Zusatzausstattung. Ermessensentscheidung. Voraussetzung für das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts bei nachträglicher Antragstellung. coronabedingte Lieferprobleme

Leitsatz (amtlich)

1. Der Antrag nach § 10 S 1 KfzHV soll vor dem Abschluss eines Kaufvertrags einer behindertengerechten Zusatzausstattung gestellt werden, um dem Rentenversicherungsträger vor Bedarfsdeckung eine Ermessensentscheidung zu ermöglichen.

2. Eine nachträgliche Antragstellung ist nur in atypischen Fällen bei Vorliegen eines objektiv unaufschiebbaren Bedarfs zulässig, so dass dem Versicherten eine rechtzeitige Antragstellung weder möglich noch zumutbar ist.

3. Coronabedingte Lieferprobleme eines Kfz-Herstellers, die zur Ungewissheit hinsichtlich eines Liefertermins führen, sind nicht geeignet, einen atypischen Fall zu begründen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Kostenübernahme für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeugs nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV). Im Vordergrund steht dabei die Frage nach dem Vorliegen eines atypischen Falles nach § 10 S. 1 Kfz HV.

Die Klägerin, die versicherungspflichtig als Industriekauffrau beschäftigt ist, erstrebt die Kostenübernahme einer Zusatzausstattung für ein von ihr neu angeschafftes Kraftfahrzeug (Einbau von Tipptasten für Feststellbremse und Schaltung anstelle eines Schalthebels sowie ein Automatikgetriebe). Sie hat einen Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen "G", "aG" und "H". Die Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einer Dysmelie (fehlender linker Unterarm...

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