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SG Darmstadt Urteil vom 15.02.2021 - S 13 R 645/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Bestehens einer abhängigen Beschäftigung als Bedingung von Versicherungspflicht - Ein-Personen-GmbH

Orientierungssatz

1. Versicherungspflicht nach § 7 Abs. 1 SGB IV setzt das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung voraus. Für eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer kommen nur natürliche, nicht juristische Personen in Betracht.

2. Ist ein Krankenpfleger alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH, so fehlt es an dem rechtlichen Erfordernis der natürlichen Person.

3. Eine Ausnahme hiervon besteht bei zulässiger Durchgriffshaftung aufgrund Rechtsmissbrauchs.

4. Bei Zulässigkeit der Gründung einer Ein-Personen-GmbH ist Rechtsmissbräuchlichkeit zu verneinen. Das Sozialrecht muss die gesellschaftsrechtlich gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten hinnehmen.

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.07.2023; Aktenzeichen B 12 R 15/21 R)

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2016 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kläger bei der Beigeladenen zu 1. ab 27. Juli 2015 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1.

Der 1979 geborene Kläger ist Krankenpfleger. Er ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Ein-Personen-GmbH „D. GmbH“. Mit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1., der St. Rochus Krankenhaus gGmbH, Dieburg schloss die „D. GmbH“ vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer für tageweise bestimmte „Einsatzzeiträume“ sog. Dienstleistungsvereinbarungen. Die Dienstleistung sollte danach die „eigenständige und eigenveran...

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