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SG Berlin Urteil vom 28.04.2014 - S 82 AS 36391/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommens- bzw Vermögensberücksichtigung. Erbschaft. keine Verwendung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Tilgung von Unterhaltsschulden und vorzeitiger Verbrauch. fehlende bereite Mittel. Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten. Rechtswidrigkeit des Erstattungsbescheides mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Haftungsbeschränkung zugunsten des minderjährigen Kindes

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anrechnung von Einkommen oder Vermögen setzt voraus, dass dieses dem Hilfebedürftigen tatsächlich als bereites Mittel noch zur Verfügung steht. Die tatsächlichen Verhältnisse gehen einer normativen Berechnung vor. Sofern jemand Einkommen und Vermögen ohne Berücksichtigung einer in Zukunft nahenden Hilfebedürftigkeit ausgegeben hat, ist dieser hilfebedürftig. Insofern müssen Ersatzansprüche nach § 34 SGB 2 geltend gemacht werden.

2. Eine Erstattungsforderung wird nachträglich rechtwidrig, wenn bei Erreichen der Volljährigkeit das Vermögen hinter der Forderung zurückbleibt.

Tenor

Der Aufhebungsbescheid vom 2. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2010 wird aufgehoben.

Der Ablehnungsbescheid vom 29. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2011 wird aufgehoben, der Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen für Januar bis Juni 2011 endgültig Leistungen zu bewilligen.

Der Erstattungsbescheid vom 23. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2011 wird aufgehoben, soweit von der Klägerin zu 2) ein höherer Betrag als 2,14 EUR erstattet verlangt wird.

Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob und in welchem Umfang eine Erbschaft der -...

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