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SG Berlin Urteil vom 17.06.2009 - S 72 KR 3322/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenversicherung. Beitragserstattung. Beitragsberechnung. Aussteuerungsbetrag. Verfassungsmäßigkeit. Klagebefugnis hinsichtlich der Verwendung von Beitragsmitteln

Orientierungssatz

1. Versicherte haben aus dem Mitgliedschaftsverhältnis keine Klagebefugnis hinsichtlich der Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Beitragsmitteln, soweit nicht über die Beitragspflicht hinaus in ihre Grundrechte eingegriffen wird. Der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz gegen eine ungerechtfertigte Belastung mit Beiträgen kann nur dadurch gewahrt werden, dass der Versicherte anhand eines konkreten Beitragsbescheids inzident die als verfassungswidrig angesehenen Bestimmungen überprüfen lassen kann (vgl ua BSG vom 01.07.1992 - 14a/6 RKa 1/90 = BSGE 71, 42 = SozR 3-2500 § 87 Nr 4).

2. Der in § 46 Abs 4 SGB 2 idF vom 30.7.2004 geregelte Aussteuerungsbetrag verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

3. Für die Klage, mit der ein Beitragszahler begehrt, festzustellen, dass die Bundesagentur für Arbeit den Aussteuerungsbetrag nach § 46 Abs 4 SGB 2 idF vom 30.7.2004 dem Bund nicht mehr erstatten darf, ist kein Rechtsschutzbedürfnis mehr ersichtlich, da der Gesetzgeber zum 1.1.2008 den Aussteuerungsbetrag durch den sogenannten Eingliederungsbeitrag (§ 46 Abs 4 SGB 2 idF vom 22.12.2007) ersetzt hat und somit keine Feststellung für die Zukunft mehr begehrt werden kann.

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.02.2012; Aktenzeichen B 12 KR 5/10 R)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger, der bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (Beigeladene zu 2)) angestellt und bei der Bundesagentur für Arbeit (im folgenden BA), vertreten durch die Agentur für Arbeit Berlin Mitte (Beigela...

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BSG B 12 KR 5/10 R
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