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SG Altenburg Urteil vom 18.08.2025 - S 39 AS 570/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bürgergeld. Unterkunft und Heizung. Unterkunftskosten. Auslegung vertraglicher Vereinbarungen. Miete oder Mietkaufrate. vereinbarte Zweckrichtung der Zahlung. rechtliche Wirksamkeit des Vertrags. unklare und ggf rechtlich nicht verbindliche Vertragsgestaltung

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Bewertung, welcher Art und Rechtsnatur Aufwendungen für eine konkrete Unterkunft iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II sind (Miete oder Miet-Kaufpreisrate), kommt es auf die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Zweckrichtung einer Zahlung und nicht die rechtliche Wirksamkeit des Vertrags als solches an.

2. Der Träger der Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende ist nicht verpflichtet, über die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II für Aufwendungen von Leistungsberechtigten im Zusammenhang mit der bewohnten Unterkunft aufzukommen, die aus unklaren und ggf rechtlich nicht verbindlichen Vertragsgestaltungen resultieren.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

In Streit steht (zuletzt) die teilweise Aufhebung dem Kläger zunächst für die Zeit von März 2024 bis Oktober 2024 gewährter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Besonderen ist streitig, ob der Kläger in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin Anspruch auf Berücksichtigung laufender Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 350 Euro hat.

Der 1967 geborene Kläger wohnte mit seiner Lebensgefährtin S L (geb. 1978) zunächst in G. Gemeinsam bezogen Sie vom Jobcenter Zwickau fortlaufend Leistungen nach dem SGB II. Der Vater des Klägers, W L, war Eigentümer eines Hauses in der F-straße in R am R1 OT B. Nach dem Tod des Vaters am 3. Mai 2020 erbte dessen Ehefrau T L (ukrainische Staatsbürgerin) als dessen testa...

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