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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 29.09.2022 - 11 U 158/21

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Leitsatz (amtlich)

§ 7 BtBG erlaubt der Betreuungsbehörde, Betreuungsgerichten Umstände mitzuteilen, die aus Sicht der Behörde Zweifel an der Eignung einer Betreuerin und erhebliche Gefahren für das Wohle von Betreuten begründen können, solange die zugrundeliegende Prognoseentscheidung vertretbar ist.

Es ist nicht rechtsfehlerhaft, bei der Ermessensentscheidung, ob diese Umstände mitgeteilt werden, das Interesse am Schutz der Betreuten höher als das Berufsausübungsinteresse der Betreuerin zu gewichten.

Normenkette

BGB § 839; BtBG § 7; BtOG § 9 Abs. 2; EUV 2016/679 Art. 5 Abs. 1 Buchst. b; GG Art. 34; VwG SH § 87

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 05.11.2021 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis 6.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen einer Mitteilung des beklagten Kreises an Betreuungsgerichte.

Die Klägerin arbeitet als Berufsbetreuerin. Sie wurde regelmäßig von Betreuungsgerichten als gesetzliche Betreuerin bestellt. Im Februar 2020 kam es zu einem persönlichen Gespräch der Klägerin mit Mitarbeitern des Beklagten, das im Streit endete. Am 20.02.2020 schrieb der Beklagte an die Betreuungsgerichte mehrerer Amtsgerichte, dass ihm Tatsachen bekannt seien, die Anlass zu begründeten Zweifeln an der Eignung der Klägerin als Betreuerin gäben. Aufgrund der Vielzahl der ...

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