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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 27.03.2025 - L 8 P 2/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflegeversicherung. wirksamer Abschluss eines privaten Pflegepflichtversicherungsvertrags auch durch konkludentes Verhalten und jahrelanges Zulassen von Abbuchungen von um die Pflegeversicherungsbeiträge erhöhten Gesamtbeiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherung möglich

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Vertrag über die private Pflegepflichtversicherung kann auch durch konkludentes Verhalten wirksam geschlossen werden. Einer ausdrücklichen Unterschrift unter ein bestimmtes Formular bedarf es nicht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles.

2. Dem jahrelangen, vorbehaltlosen Zulassen von Abbuchungen von um die Pflegeversicherungsbeiträge erhöhten Gesamtbeiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherung kann in entsprechender Anwendung von §§ 133, 157 BGB der Erklärungswert zukommen, dass dies mit dem Willen und in dem Erklärungsbewusstsein geschieht, einen Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2023 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.651,88 EUR zu zahlen.

Die Beteiligten haben mit Ausnahme der Gerichtskosten des Mahnverfahrens einander keine Kosten zu erstatten. Die Gerichtskosten des Mahnverfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung rückständiger Beiträge zur Pflegeversicherung für die Zeit vom 01. Januar 2017 bis zum 30. August 2020 in Höhe von insgesamt 3.651,88 EUR.

Der Beklagte war als selbständiger Wirtschaftsberater und Sachverständiger für Wohnimmobilienbewertung selbständig tätig und bei der Klägerin (bzw. bei deren Rechtsvorgängerin, der Vereinte Krankenversicherung AG, im Folgenden einheitlich: Klägerin) jedenfalls seit 1988 privat krankenversichert.

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