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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 22.07.2005 - L 3 AL 92/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsausbildungsbeihilfe. Förderungsfähigkeit der erstmaligen Ausbildung. Ausschluss der Zweitausbildung. Ausbildung zum staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten als Erstausbildung

Orientierungssatz

1. Hat derjenige, der die Förderung einer beruflichen Ausbildung beantragt, bereits einen Berufsabschluss erlangt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, ist er auf jeden Fall von der Förderung durch Berufsausbildungsbeihilfe ausgeschlossen, auch wenn er für die erste Ausbildung nicht oder nach einem anderen Gesetz gefördert worden ist. Dabei kommt es allein auf einen formalen Berufsabschluss an, der zur Ausübung eines Berufs in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsberuf befähigt. Ob es sich bei der Erstausbildung um einen anerkannten Ausbildungsberuf iS von § 60 Abs 1 SGB 3 gehandelt hat, ist insoweit unerheblich.

2. Bei dem Ausbildungsgang des Wirtschaftsassistenten bzw der Wirtschaftsassistentin handelt es sich um eine landesrechtlich geregelte schulische Ausbildung an Berufsfachschulen und Berufskollegs oder um die erste Stufe eines Studiums der Betriebswirtschaft an einer Berufsakademie. Bereits die umfassenden Tätigkeitsfelder eines Wirtschaftsassistenten bzw einer -assistentin sprechen eindeutig dafür, dass die zu Grunde liegende Ausbildung nicht nur eine Schulausbildung, sondern eine berufliche Ausbildung darstellt. Es handelt sich um eine berufliche Erstausbildung nach dem Schulrecht der Länder. Nach den Formulierungen der landesrechtlichen Vorschriften steht die Berufsausbildung im Vordergrund der Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten. Dass gleichzeitig die Fachhochschulreife erworben werden kann, ändert an dem Berufsausbildungscharakter des Schulbe...

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