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Sächsisches LSG Urteil vom 18.12.2014 - L 3 AL 120/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsausbildungsbeihilfe. Gesamtbedarf. Einkommensanrechnung. Einkommen des leiblichen Elternteils. Berechnungszeitraum. Bindung an den Steuerbescheid. Verschlechterung der Einkommensverhältnisse. Aktualisierungsantrag. verspätete Antragstellung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Ermittlung der Berufsausbildungsbeihilfe sind die Einkommensverhältnisse der Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. Hierbei kommt es auf den Inhalt eines bestandskräftigen Steuerbescheides an, der rechtlich bindend ist (Anschluss an BVerwG vom 12.5.1993 - 11 C 9/92 = BVerwGE 92, 272).

2. Ein nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes gestellter Aktualisierungsantrag wird nicht berücksichtigt.

3. Hypothetische Geschehensabläufe können nur berücksichtigt werden, wenn dies nach den entscheidungserheblichen Regelungen vorgesehen ist, oder im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches. Selbst in letzterem Fall können nicht alle Begebenheiten tatsächlicher Art durch eine hypothetische Betrachtungsweise ersetzt werden.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 20. September 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die teilweise Rücknahme und Erstattung von Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 4. September 2006 bis zum 28. Februar 2008.

Der am 1984 geborene Kläger beantragte am 14. August 2006 bei der Beklagten die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe für eine Ausbildung als Berufskraftfahrer, für die er im ersten Lehrjahr eine Ausbildungsvergütung von 350,00 EUR und im zweiten Lehrjahr in...

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