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Sächsisches LAG Urteil vom 19.01.2016 - 3 Sa 406/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Kündigungsfrist von drei Jahren zum Monatsende aufgrund arbeitsvertraglicher Zusatzvereinbarung

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine dreijährige Kündigungsfrist bedeutet für einen "gewöhnlichen" Arbeitnehmer (ohne herausgehobene Stellung in Wissenschaft oder Wirtschaft), dass er einen nahtlosen Übergang in ein neues und möglicherweise besser dotiertes Arbeitsverhältnis nicht planen kann; da er im Zeitpunkt der Kündigung regelmäßig kein neues Arbeitsverhältnis für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist in Aussicht hat, trägt er das Risiko, bei Ausscheiden aus dem alten Arbeitsverhältnis mit leeren Händen dazustehen und zusätzlich noch eine 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und Minderung der Anspruchsdauer wegen Arbeitsaufgabe nach §§ 148, 159 SGB III zu erhalten.

2. Auch eine verständige Arbeitgeberin hat nach Erhalt der Arbeitnehmerkündigung kein Interesse mehr daran, den Arbeitnehmer noch fortzubilden oder ihm eine Vergütungserhöhung zu gewähren.

3. Die Kombination aus langer Kündigungsfrist und Möglichkeit der Freistellung führt dazu, dass sich die Chance des Arbeitnehmers auf die Erlangung einer Anschlussbeschäftigung (weiter) verschlechtert; eine mögliche dreijährige Untätigkeit ist vergleichbar einer Langzeitarbeitslosigkeit, die bekanntermaßen die Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt verringert.

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 622 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Entscheidung vom 12.06.2015; Aktenzeichen 3 Ca 184/15)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.10.2017; Aktenzeichen 6 AZR 158/16)

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 12.06.2015 - 3 Ca 184/15 - teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen.

2. Die K...

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Entscheidungsstichwort (Thema) Unangemessene Benachteiligung durch Verlängerung der Kündigungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sog. Einmalbedingungen. Unangemessene Verlängerung der Kündigungsfrist in AGB Leitsatz ...

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