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Sächsisches FG Beschluss vom 29.08.2025 - 4 V 1061/25

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Anordung der Einstellung der Vollstreckung. Unbilligkeit der Pfändung von Arbeitslohn sowie des Gehaltskontos

Leitsatz (redaktionell)

1. Der in Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, es bestehe ein generelles Recht auf eine ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens mit der Folge, dass die Finanzverwaltung während eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens regelmäßig nicht vollstrecken darf, ist nicht zu folgen.

2. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist unbillig, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Abwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte.

3. Im Streitfall waren die Pfändung des Gehaltskontos sowie des Arbeitsentgelts des Schuldners unbillig in diesem Sinne, da der Schuldner hieraus seinen Lebensunterhalt bestreiten muss, die Schutzwirkung einer Umwandlung des Gehaltskontos in ein Pfändungsschutzkonto erst nach einer gewissen Übergangszeit vollständig greift und das Finanzamt die Pfändungen bereits vor der Entscheidung über den Einspruch des Schuldners gegen die Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Duldungsbescheids ausgebracht hat.

Normenkette

FGO § 114; AO § 258; AO § 191 Abs. 1; AO § 360

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 30.07.2025 gegenüber der Bank sowie die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13.08.2025 gegenüber der … GmbH mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

In diesem Umfang wird die Vollstreckung des Duldungsbescheids vom 17.02.2025 in Gestalt des Teilwiderrufbescheids vom 27.06.2025 einstweilen – bis zur Entscheidung des Gerichts in dem Verfahren auf Aussetzung...

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