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OLG Zweibrücken Beschluss vom 01.10.2025 - 6 UF 24/24

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Tenor

1. Auf die Beschwerden der Kindesmutter und des Kindesvaters sowie des Ergänzungspflegers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Speyer, Az. 41 F 247/23, vom 1. Februar 2024 in Ziffer 1 und 2 des Tenors aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

a. Die Kindesmutter übt die elterliche Sorge für das Kind ... ... ..., geboren am ..., allein aus. Der Kindesmutter wird aufgegeben, Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII zu beantragen und an einer daraufhin gewährten Hilfemaßnahme mit dem Jugendamt und dem Träger der Maßnahme im Sinne des Kindeswohls zusammenzuarbeiten.

b. Es wird festgestellt, dass die elterliche Sorge des Kindesvaters für das Kind ... ... ..., geboren am ..., ruht.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten sind die seit ... verheirateten Eltern des Kindes ... ... ..., geboren am .... Kindesmutter und Kind sind nach Angabe der Kindesmutter ... Staatsangehörige (vgl. Personalausweiskopie Bl. 122 Strafakte Az. ...), der Kindesvater ist ... Staatsangehöriger. Nach einer Fehlgeburt im Winter 2024/2025 ist die Kindesmutter erneut schwanger.

Der Kindesvater wird im Rahmen des sogenannten Visierprogramms der rheinland-pfälzischen Behörden als Proband und wiederholungsgefährdeter Gewalttäter geführt.

Schon seit 2008 tritt der Kindesvater strafrechtlich in Erscheinung und hat bisher mehr als 9 Jahre seines Lebens in Haft verbracht. An mehrfache Verurteilungen wegen Körperverletzungsdelikten in den Jahren 2008, 2009, 2010 und eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs schloss sich im Jahr 2...

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