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OLG Stuttgart Urteil vom 23.02.2023 - 2 U 77/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Ist der Erlass eines Grundurteils unzulässig, hat das Berufungsgericht eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, ob es die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweist oder die Sache insgesamt an sich zieht. Eine solche Ermessensentscheidung ist auch dann zu treffen, wenn das angefochtene Grundurteil zwar keinem Verfahrensfehler unterlag, dessen Bestätigung in der Berufungsinstanz jedoch prozessual unzulässig ist, weil neuer Vortrag von Tatsachen, die für Grund und Höhe des Anspruchs annähernd dieselben sind oder in einem engen Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen ist.

2. Auch Feuerwehr- und Winterdienstfahrzeuge waren von dem LKW-Kartell, das die Europäische Kommission mit ihrem Beschluss vom 19.07.2016 (AT.39824 Trucks) festgestellt hat, betroffen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 01. August 2022 - C-588/20).

Normenkette

AEUV Art. 101; EWR-Abkommen Art. 53; GWB § 33 Fassung 1.1.1999; GWB § 33 Fassung 1.7.2005; ZPO § 538

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 28.02.2019; Aktenzeichen 30 O 311/17)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2019 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Streitwert: 28.473,34 Euro

Gründe

A Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen kartellrechtswidriger Absprachen geltend.

I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts verwiesen. Zusammenfassend: Bis zu einer Konzernaufspaltung produzierte und vermarktete die Beklagte Lastkraftwagen (LKW). Mit - auf einem Vergleich mit den Betroffenen beruhenden - Beschluss vom 19. Juli 2016 (AT.39824) stellte die Europäische ...

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