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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 02.12.1998 - 2 U 197/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz-Haftpflichtversicherung. vorläufige Deckung. Erstprämie. Belehrung

Normenkette

KfzPflVV § 9 S. 2; VVG § 5a

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherungsschutz für den Unfall vom 01.12.1996. Maßgeblich ist insoweit die von der Beklagten erteilte vorläufige Deckungszusage, da der Unfall vor der Ausfertigung des Versicherungsscheins geschehen ist. Die vorläufige Deckung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach § 1 Nr. 4 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) rückwirkend außer Kraft getreten. Die Voraussetzungen für einen derartigen rückwirkenden Wegfall des Versicherungsschutzes liegen nicht vor.

Unabdingbare Voraussetzung für ein nachträgliches Entfallen des Versicherungsschutzes mangels Zahlung der Versicherungsprämie ist eine wirksame Prämienaufforderung seitens des Versicherers; dies erfordert eine an den Versicherungsnehmer gerichtete und inhaltlich ordnungsgemäße Beitragsrechnung (BGH VersR 1985, 533; BGH VersR 1986, 54; BGH VersR 1996, 445; OLG Hamm VersR 1982, 867; OLG Köln r + s 1988, 253; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 1 AKB Rn. 13; Bauer, Kraftfahrtversicherung, 4. Aufl., Rn. 228; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., § 1 Rn. 79; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, § 1 AKB Rn. 26).

Der Senat kann vorliegend dahinstehen lassen, ob der Klägerin ein am 04.02.1997 ausgefertigter Versicherungsschein tatsächlich zugegangen ist oder ob von einem solchen Zugang jedenfalls aufgrund eines im ersten Rechtszug von der Klägerin abgegebenen Geständnisses gemäß §§ 288, 532 ZPO ausgegangen werden muß. Der Zugang eines Versicherungsscheins mit dem Inhalt des als Zweitschrift von der Beklagten vorgelegte...

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