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OLG Nürnberg Beschluss vom 17.12.2015 - 11 WF 1489/15

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Leitsatz (amtlich)

Zur Befangenheit eines Richters, der mit seinem Rat versucht, eine ihm dienstlich bekanntgewordene Notlage aufgrund ausbleibender Unterhaltszahlungen abzumildern.

Normenkette

ZPO § 42

Verfahrensgang

AG Schwabach (Beschluss vom 26.10.2015; Aktenzeichen 002 F 716/09)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Schwabach vom 26.10.2015 aufgehoben und das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners vom 29.09.2015 gegen den Richter am AG K. für begründet erklärt.

Gründe

I. Im vorliegenden Verfahren 002 F 716/09, dessen Gegenstand die Regelung des Kindesunterhaltes für die beiden gemeinsamen Kinder der Beteiligten ist, schlossen die Beteiligten im Termin vom 10.12.2009 einen Vergleich, in dem sich der Antragsgegner zur Zahlung rückständigen und laufenden Kindesunterhaltes verpflichtete.

Der Vertreterin der Antragstellerin wurde am 16.09.2010 auf ihren Antrag hin eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches erteilt.

Die Antragstellerin selbst wandte sich mit Schreiben vom 02.11.2010 an den zuständigen Richter und erklärte, sie sei am Verzweifeln. Ihr Ex-Mann habe drei Monate Unterhalt bezahlt, danach habe er schriftlich mitteilen lassen, dass er nicht mehr zahlen könne, er habe die Rente eingereicht. Das Jugendamt sei außen vor. Die ARGE sage auch nein, somit komme sie für ihre Kinder alleine auf. Die Antragstellerin beschreibt sodann ausführlich die Folgen ihrer schwierigen finanziellen Verhältnisse. Sie bittet den zuständigen Richter um Hilfe, ob er ihr vielleicht einen Rat geben oder eine Stelle nennen könne, wo sie noch "anklopfen kann".

Mit Verfügung vom 04.11.2010 ließ der zuständige Richter der Antragstellerin mitteilen, "dass ihr die Möglichkeit verbleibt aus Ziffer 2 des Vergleiches vom 10.12.2009 d...

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