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OLG München Urteil vom 21.12.2017 - 29 U 2619/16

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Leitsatz (amtlich)

1. Auch wenn die wesentliche Nutzung einer Filmproduktion regelmäßig zeitlich begrenzt ist, ist die vereinbarte Vergütung eines Miturhebers im Sinne des § 32a UrhG, der dem Filmhersteller seine Werknutzungsrechte umfassend und zeitlich unbeschränkt eingeräumt hat, nach mehrjähriger umfangreicher Auswertung des Films nicht stets vollständig verbraucht. Denn erfolgreiche Filme können über einen sehr langen Zeitraum ausgewertet werden.

2. Auch im Verhältnis zum Dritten im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG setzt die Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung von Nutzungsrechten vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen des Dritten vorliegt, die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile voraus. Vergleichsmaßstab für die Feststellung des auffälligen Missverhältnisses ist im Rahmen des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG hingegen nicht, ob die vom Dritten an seinen Lizenzgeber gezahlte Vergütung branchenüblich und angemessen ist.

3. Der Begriff des Vorteils im Sinne des § 32a UrhG umfasst nicht nur Umsatzgeschäfte, sondern auch andere Verwertungshandlungen. Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die ein Filmwerk in ihrem - weitgehend beitragsfinanzierten - Programm ausstrahlt, erlangt einen solchen Vorteil. Dieser Vorteil besteht in dem durch die Verwertung des Filmwerks erfolgenden Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Grundversorgungsauftrags. Für die Bemessung seines Werts kann auf die Höhe der dafür angemessenen Wiederholungsvergütungen abgestellt werden.

4. Da der Urheber nach § 32a Abs. 1 und 2 UrhG seinen Vertragspartner und etwaige Dritte unmittelbar auf Zahlung in Anspru...

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