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OLG München Urteil vom 14.03.2019 - 6 Sch 10/15 WG

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung zur Zahlung einer Urheberabgabe für Personalcomputer (PCs) mit und ohne eingebauten Brenner

Leitsatz (amtlich)

1. Die Höhe der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG geschuldeten Gerätevergütung entspricht der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Gerät als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten. Der Schaden, der den Urhebern durch die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angeordnete Beschränkung ihres ausschließlichen Rechts entsteht, Vervielfältigungen ihrer Werke zu verbieten oder - gegen Zahlung einer Vergütung - zu gestatten, entspricht der Lizenzgebühr, die die Urheber für die Einräumung des Rechts zu den in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genannten Nutzungen ihrer Werke hätten erzielen können. (Rn. 123)

2. Die §§ 54 ff. UrhG sind mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar.(Rn. 133)

3. Der Umstand, dass ein PC mit eingebauter Festplatte einem gewerblichen Abnehmer überlassen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden. (Rn. 165)

Normenkette

UrhG § 53 Abs. 1; UrhG § 53 Abs. 2; UrhG § 53 Abs. 3; UrhG § 54 Abs. 1; UrhG § 54a

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.09.2020; Aktenzeichen I ZR 66/19)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 951.878,99 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Bas...

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