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OLG München Urteil vom 10.07.2020 - 6 Sch 44/18 WG

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtvertragliche Regelung als Inidz für Angemessenheit

Leitsatz (amtlich)

Gesamtvertragliche Regelungen zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbänden können als Anhaltspunkt für die Bemessung der angemessenen Vergütung im Sinne der §§ 54 I, 54a UrhG auch im Verhältnis zu gesamtvertraglich nicht gebundenen Außenseitern herangezogen werden.

Normenkette

UrhG § 54 Abs. 1; UrhG § 54a

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.11.2021; Aktenzeichen I ZR 138/20)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 60.480,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 40.880,00 vom 24. August 2016 bis zum 28. Dezember 2018, aus EUR 81.760,00 für die Zeit vom 29. Dezember 2018 bis 06. September 2019 sowie aus EUR 60.480,00 seit 07. September 2019 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

und folgenden Beschluss:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf EUR 86.760,00 festgesetzt (Zwischenfeststellung EUR 5.00,00, Zahlung EUR 81.760,00), § 44 GKG, § 3 ZPO.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Hersteller und Importeur der von ihr in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2015 importierten und im Inland in Verkehr gebrachten Tablets im Wege der Stufenklage auf Auskunft, Zwischenfeststellung der Zahlungspflicht in näher bezeichneter Höhe und Zahlung der sich danach errechnenden Vergütung in Anspruch. Nach Teilanerkenntnis hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und Erlass eines entsprechenden Teilanerkenntnisurteils am 23. Mai 2019 (Bl. 178 ff. d.A. i.d.F. des Berichtigungsbesc...

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